§ 7 Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern - Leitung von Weiterbildungsangeboten
§ 7 Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern · Leitung von Weiterbildungsangeboten
1. Jeder Weiterbildungslehrgang nach § 2 Absatz 1b hat eine wissenschaftliche Leitung (Studienleitung) und eine operative Leitung (Programmleitung).
2. Die Studienleitung
a. * obliegt einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Professur einer Fakultät der Universität Luzern,
b. * kann weitere Angehörige der Universität mit Promotion, in begründeten Ausnahmefällen auch ohne, umfassen sowie Angehörige allfälliger Kooperationspartner,
c. ist für die wissenschaftliche Qualitätssicherung und weitere Aufgaben gemäss jeweiligem Weiterbildungsreglement verantwortlich.
3. Die Programmleitung
a. obliegt einer oder einem Angehörigen der Trägerschaft,
b. ist für die Organisation, für die betriebliche Qualitätssicherung und weitere Aufgaben gemäss jeweiligem Weiterbildungsreglement verantwortlich,
c. * kann zur betrieblichen Entlastung der Trägerschaft der Weiterbildungsakademie zugewiesen werden (zugewiesene Weiterbildungsangebote).
4. Bei zugewiesenen Weiterbildungsangeboten gilt
a. Die operative Verantwortung liegt betrieblich und personell bei der Weiterbildungsakademie.
b. Die finanzielle Verantwortung verbleibt bei der jeweiligen Trägerschaft.
c. * Die weitere Aufteilung von Verantwortungen, Aufgaben und Kompetenzen werden schriftlich festgehalten.
d. Über eine Zuweisung entscheidet die jeweilige Trägerschaft in Absprache mit der Weiterbildungsakademie.
5. Studienleitung und Programmleitung können in einer Person oder in einem Gremium zusammenfallen. In diesen Fällen ist eine Zuweisung der Programmleitung an die Weiterbildungsakademie ausgeschlossen.