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539i CH-LU

§ 26 Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern - Erlass und Revision von Weiterbildungsreglementen

Weiterbildungsreglemente
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§ 26 Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern · Erlass und Revision von Weiterbildungsreglementen

1. Strukturierte Lehrgänge bedürfen eines Weiterbildungsreglements. Dieses wird auf Antrag einer Fakultät oder der Weiterbildungskommission im Senat behandelt und dem Universitätsrat zum Erlass beantragt.

1bis. Bei strukturierten Lehrgängen, die zusammen mit anderen Hochschulen erbracht werden, und bei welchen durch die Universität Luzern weder Lehrveranstaltungen angeboten noch Weiterbildungsteilnehmende eingeschrieben werden, kann das Reglement durch die andere Hochschule erlassen werden. Es wird als Teil des Antrags gemäss § 24 Absatz 1 der Erweiterten Universitätsleitung, dem Senat und dem Universitätsrat zur Genehmigung vorgelegt.

2. Weiterbildungskurse bedürfen keiner besonderen Regelung. Über deren Angebot entscheiden die Trägerschaften.

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