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539i CH-LU

§ 23 Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern - Verwendung von Ertragsüberschüssen und Deckung von Defiziten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 23 Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern · Verwendung von Ertragsüberschüssen und Deckung von Defiziten

1. Erzielen einzelne Weiterbildungsangebote einen Ertragsüberschuss, können davon 20 Prozent abgegrenzt und eingesetzt werden

a. als Sicherheit bei unterdurchschnittlichem Geschäftsgang bei künftigen Durchführungen,

b. zur Reinvestition in bestehende und künftige Weiterbildungsangebote,

c. für Forschungsprojekte im Zusammenhang mit der Weiterbildung.

2. Der restliche Ertragsüberschuss wird in der Rechnung der jeweiligen Trägerschaft ausgewiesen.

3. Ein Defizit verbleibt nach Auflösung allfällig verfügbarer Rücklagen in der Rechnung der jeweiligen Trägerschaft.

4. Mit externen Kooperationspartnern können abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

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