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539i CH-LU

§ 21 Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern - Personal

Allgemeine Bestimmungen
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§ 21 Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern · Personal

1. Die Anstellung des Weiterbildungspersonals erfolgt gemäss den personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons Luzern und der Universität Luzern. Dabei werden die besonderen Bedingungen der Weiterbildung berücksichtigt.

2. Die Honorare der Dozierenden und die Entschädigung von weiteren für die Weiterbildung erbrachten Dienstleistungen werden durch den Universitätsrat in Richtlinien für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern geregelt.

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