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§ 20 Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern - Verwaltungsbeschwerde
Allgemeine Bestimmungen
§ 20 Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern · Verwaltungsbeschwerde
1. Gegen Entscheide kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.