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539i CH-LU

§ 18 Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern - Abschlüsse

Allgemeine Bestimmungen
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§ 18 Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern · Abschlüsse

1. Die für Weiterbildungen verliehenen Abschlüsse lauten wie folgt

a. für einen Weiterbildungsmaster-Lehrgang: «Master of Advanced Studies (MAS) in [Thematik] der Universität Luzern»,

b. für einen Diplomlehrgang «Diploma of Advanced Studies (DAS) in [Thematik] der Universität Luzern»,

c. für einen Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies (CAS) in [Thematik] der Universität Luzern».

2. Die Abschlussurkunde wird in der Unterrichtssprache ausgestellt.

3. Der «Master of Advanced Studies» gilt als Titel. Dabei darf der Begriff «Master» nur mit dem Zusatz «of Advanced Studies» verwendet werden.

4. Es können weitere in der Praxis seit langem eingeführte Weiterbildungsabschlüsse (namentlich LL.M. und MBA) vorgesehen werden.

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