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539i CH-LU

§ 17 Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern - Nichtbestehen und Wiederholen von Leistungsnachweisen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 17 Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern · Nichtbestehen und Wiederholen von Leistungsnachweisen

1. Das Weiterbildungsreglement regelt die Folgen beim Nichtbestehen sowie das Wiederholen von Leistungsnachweisen. Dafür sind die folgenden Prinzipien zu beachten

a.* Die Weiterbildung ist bestanden, wenn 1) die notwendige Anzahl ECTS-Punkte erreicht ist und 2) alle im Weiterbildungsreglement definierten obligatorischen Leistungsnachweise bestanden sind.

b. Wer einen ungenügenden Leistungsnachweis erzielt hat, kann den Leistungsnachweis einmal wiederholen.

c. Die Studienleitung kann zusätzliche Leistungsnachweise (z. B. schriftliche Arbeiten) für Studierende anbieten, welche die erforderliche Anzahl ECTS-Punkte nicht erreichen.

d. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren Leistungsnachweise als ungenügend bewertet werden, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen.

e. Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von dreissig Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung verlangen.

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