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539i CH-LU

§ 16 Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern - Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten und Präsentationen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 16 Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern · Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten und Präsentationen

1. Es ist unzulässig, bei schriftlichen Arbeiten und Präsentationen

a. die fachliche Mithilfe von Drittpersonen in Anspruch zu nehmen,

b. aus anderen Quellen ohne Quellenangabe zu zitieren (Plagiate); es gelten die universitären und fakultären Bestimmungen zu Plagiaten und unredlichem Verhalten in der Wissenschaft.

1bis Schriftliche Arbeiten von Studierenden können zum Zweck der Überprüfung auf Plagiat mit entsprechender Software analysiert werden. Dazu können sie in einer Datenbank gespeichert und zur Überprüfung von Arbeiten Dritter verwendet werden.

2. Im Fall von Unkorrektheiten kann auf «nicht bestanden» (fail) beziehungsweise die Note 1 in der betreffenden Arbeit oder Präsentation erkannt werden. Die Studienleitung entscheidet nach Anhören der fehlbaren Person. Vorbehalten bleiben Sanktionen und Massnahmen gemäss § 48 und § 57 des Universitätsstatuts.

3. Der Entzug von Titeln wegen Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten und Präsentationen richtet sich nach § 72 Absatz 3 des Universitätsstatuts.

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