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539i CH-LU

§ 14 Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern - Leistungsbewertungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 14 Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern · Leistungsbewertungen

1. Soweit die Studienleistungen benotet werden, sind die folgenden Wertungen zu erteilen

a. 6................ hervorragend / A..................excellent

b. 5,5.......................sehr gut / B................very good

c. 5..................................gut / C........................good

d. 4,5................befriedigend / D..............satisfactory

e. 4........................genügend / E.................sufficient

f. 3,5-1.............ungenügend / F...........................fail

2. Für Studienleistungen kann statt einer Note die Wertung «bestanden» (pass) beziehungsweise «nicht bestanden» (fail) erteilt werden.

3. Bei international ausgerichteten Weiterbildungsangeboten soll neben der nationalen Notenskala zusätzlich die ECTS-Notenskala (in Klammern) angewendet werden.

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