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539i CH-LU

§ 13 Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern - Leistungsnachweise

Allgemeine Bestimmungen
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§ 13 Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern · Leistungsnachweise

1. Die Leistungsnachweise bescheinigen das Erreichen der in den Lernzielen definierten Kompetenzen.

2. Es können die folgenden Leistungsnachweise durchgeführt werden

a. schriftliche oder mündliche Prüfungen,

b. schriftliche Arbeiten, Projektarbeiten, Präsentationen.

3. Es können sowohl Präsenz- als auch Digitalformate vorgesehen werden.

4. Leistungsnachweise sind grundsätzlich in derjenigen Sprache zu erbringen, in der die Lehrveranstaltung geführt wird. Die Verwendung anderer Sprachen ist mit Zustimmung der Studienleitung zulässig.

5. Weiterbildungsmaster-Lehrgänge umfassen eine schriftliche Abschlussarbeit. Für Zertifikats- und Diplomlehrgänge kann das Reglement eine schriftliche Abschlussarbeit vorsehen.

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