§ 12 Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern - Anrechnung von Kreditpunkten
§ 12 Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern · Anrechnung von Kreditpunkten
1. Die Studienleitung entscheidet über die Äquivalenz von Kompetenzen und die Anrechnung von ECTS-Punkten, welche Studierende in anderen Lehrgängen und Weiterbildungsangeboten erworben haben.
1bis. Die Studien- oder Programmleitung kann extern durchgeführte Kurse, Module oder CAS-Lehrgänge aus einem verwandten Fachgebiet einer anderen Fakultät oder Hochschule/Universität als Teil der Weiterbildung anerkennen. Einzelheiten sind im Weiterbildungsreglement oder in einer Wegleitung zu regeln. Über die Anrechenbarkeit entscheidet die Studienleitung. Die Anrechenbarkeit wird nach einheitlichen und transparenten Kriterien geprüft, die von der Studienleitung festgelegt werden.
2. Werden von einer Trägerschaft verschiedene Weiterbildungen angeboten, die sich inhaltlich stark überschneiden (beispielsweise ein CAS und ein MAS), ist die Anerkennung der Kreditpunkte für Studierende, welche beide Weiterbildungsangebote konsekutiv absolvieren, im Weiterbildungsreglement zu regeln.
3. ECTS-Punkte von Abschlussarbeiten aus anderen Lehrgängen und Weiterbildungsangeboten können grundsätzlich nicht angerechnet werden.