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539i CH-LU

§ 11 Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern - Kreditpunktesystem in der Weiterbildung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 11 Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern · Kreditpunktesystem in der Weiterbildung

1. Weiterbildungslehrgänge nach § 2 Absatz 1b wenden grundsätzlich das ECTS-Punktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System) an. Der Abschluss richtet sich nach dem Umfang des Lehrgangs

a. Zertifikatslehrgänge (CAS) umfassen mindestens 10 ECTS-Punkte,

b. Diplomlehrgänge (DAS) umfassen mindestens 30 ECTS-Punkte,

c. * Weiterbildungsmaster-Lehrgänge (MAS) umfassen mindestens 60 ECTS-Punkte.

2. Jeder Lern- und Bewertungseinheit wird im Voraus eine Anzahl ECTS-Punkte zugeordnet.

3. Der Erwerb von Kreditpunkten bedingt einen bestandenen Leistungsnachweis.

4. Ein ECTS-Punkt entspricht einem Studienaufwand von 25 bis 30 Stunden.

5. Für Weiterbildungskurse und Weiterbildungstagungen nach § 2 Absatz 1a können bei Vorliegen triftiger Gründe ECTS-Punkte vergeben werden.

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