539h
CH-LU
§ 7 Reglement über die Anstellung von Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren - Assistenzprofessur aus privaten Drittmitteln
Besondere Bestimmungen
§ 7 Reglement über die Anstellung von Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren · Assistenzprofessur aus privaten Drittmitteln
1. Die Finanzierung einer Assistenzprofessur aus Drittmitteln privater Organisationen oder Personen wird vertraglich zwischen der Universität und dem Drittmittelgeber vereinbart. Den akademischen Grundsätzen der Freiheit von Forschung und Lehre sowie der wissenschaftlichen Qualifizierung der Nachwuchskräfte ist Rechnung zu tragen.
2. Eine Assistenzprofessur aus privaten Drittmitteln muss für mindestens fünf Jahre finanziert sein. Eine Auflösung der Vereinbarung ist für beide Parteien nach frühestens drei Jahren möglich.
3. Für die Schaffung und Besetzung einer Assistenzprofessur aus privaten Drittmitteln gelten die §§ 5 und 6.