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CH-LU
§ 9 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern - Weitere Förderungsmassnahmen
Anstellungsverhältnis
§ 9 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern · Weitere Förderungsmassnahmen
1. Die Anstellungs- und Ausbildungsabsprache kann weitere Angaben darüber enthalten, wie die wissenschaftliche Assistentin oder der wissenschaftliche Assistent gefördert werden soll, namentlich zur wissenschaftlichen, zur didaktischen und zur allgemeinen Weiterbildung gemäss den §§ 20-23.