§ 5 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern - Erneute Anstellung
§ 5 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern · Erneute Anstellung
1. Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten können, wenn sie vor Ablauf ihrer Anstellung gemäss § 4 Absätze 1 und 2 promoviert wurden, das bisherige Anstellungsverhältnis bis zum Ablauf der vorgesehenen Frist unverändert weiterführen. Alternativ können sie als wissenschaftliche Oberassistentin oder wissenschaftlicher Oberassistent angestellt werden, ohne dass die Stelle ausgeschrieben wird.
2. Wissenschaftliche Oberassistentinnen und Oberassistenten, welche die Habilitation innerhalb der befristeten Anstellungsdauer nach § 4 Absätze 1 und 2 fertiggestellt haben, können für maximal zwei weitere Jahre befristet angestellt werden.
3. Vorbehalten bleibt nach Ablauf der befristeten Anstellungsdauer eine unbefristete Anstellung in anderer Funktion; in diesem Fall ist die Stelle grundsätzlich zur Bewerbung auszuschreiben.