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CH-LU
§ 3 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern - Anstellung
Anstellungsverhältnis
§ 3 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern · Anstellung
1. Die Anstellung erfolgt durch die Prorektorin oder den Prorektor Personal und Professuren auf Antrag der Fakultät.