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539g CH-LU

§ 3 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern - Anstellung

Anstellungsverhältnis
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§ 3 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern · Anstellung

1. Die Anstellung erfolgt durch die Prorektorin oder den Prorektor Personal und Professuren auf Antrag der Fakultät.

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