§ 24 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern - Beendigung des befristeten Anstellungsverhältnisses
§ 24 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern · Beendigung des befristeten Anstellungsverhältnisses
1. Das befristete Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf der Befristung, durch Kündigung einer Partei oder durch Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen.
2. Die Universität Luzern kann ein Anstellungsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kündigen, wenn die wissenschaftliche Assistentin oder der wissenschaftliche Assistent nicht innerhalb einer angemessenen Frist mit dem Dissertationsprojekt beginnt oder dieses abbricht. Analoges gilt mit Bezug auf das Habilitationsprojekt einer wissenschaftlichen Oberassistentin oder eines wissenschaftlichen Oberassistenten.
3. Die Anstellung von drittmittelfinanzierten Forschungsmitarbeitenden wird bei vorzeitigem Wegfall der Fremdfinanzierung aufgelöst. Bei Bekanntwerden des vorzeitigen Wegfalls der Fremdfinanzierung wird die wissenschaftliche Assistentin oder der wissenschaftliche Assistent darüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Die Universität bemüht sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten darum, den Wechsel auf eine andere Qualifikationsstelle zu ermöglichen, damit die Qualifikationsarbeit abgeschlossen werden kann.