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539g CH-LU

§ 22 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern - Allgemeine Weiterbildung

Förderungsmassnahmen
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§ 22 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern · Allgemeine Weiterbildung

1. Die allgemeine Weiterbildung dient dem Erwerb oder der Erweiterung von berufsrelevanten Fähigkeiten.

2. Die Universität Luzern leistet Unterstützung nach Massgabe des Nutzens für die dienstliche Tätigkeit und im Rahmen des Budgets.

3. Die Weiterbildungsangebote berücksichtigen die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern. Die Universität stellt auch den Zugang zu Mentoring-Programmen sicher.

4. Für die allgemeine Weiterbildung von drittmittelfinanzierten Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten gelten die Absätze 1-3 analog; soweit möglich wird die Weiterbildung über das Projektbudget finanziert.

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