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539g CH-LU

§ 21 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern - Didaktische Weiterbildung

Förderungsmassnahmen
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§ 21 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern · Didaktische Weiterbildung

1. Die Universität Luzern und die Fakultäten bieten didaktische Weiterbildungsprogramme an, die den Bedürfnissen der wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten angepasst sind.

2. Die internen und externen didaktischen Weiterbildungen werden von der Universität im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten über die Fakultätsbudgets finanziert.

3. Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, die in der Lehre tätig sind, sind zur Teilnahme an der didaktischen Weiterbildung verpflichtet. Die Teilnahme wird mindestens zur Hälfte als Arbeitszeit angerechnet.

4. Für die didaktische Weiterbildung von drittmittelfinanzierten Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten gelten die Absätze 1-3 analog; soweit möglich wird die Weiterbildung über das Projektbudget finanziert.

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