§ 20 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern - Wissenschaftliche Weiterbildung
§ 20 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern · Wissenschaftliche Weiterbildung
1. Die wissenschaftliche Weiterbildung wird von der Universität Luzern als integrierender Teil der Nachwuchsförderung betrachtet.
2. Pro Kalenderjahr wird auf Antrag und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Universität über das Fakultätsbudget mindestens eine wissenschaftliche Weiterbildung (vorzugsweise aktiv, z.B. durch ein Referat) finanziell unterstützt, wobei maximal 20 Prozent der direkten Kosten von den Antragstellenden selbst zu tragen sind. Betragen die Kosten (Besoldung, Bildungskosten, Spesen) mehr als 5000 Franken, wird eine Weiterbildungsvereinbarung abgeschlossen. Nach den Veranstaltungen ist ein Kurzbericht zuhanden der Professur und des Dekanats von mindestens einer halben A4-Seite zu erstellen.
3. Die Teilnahme wird mindestens zur Hälfte als Arbeitszeit angerechnet.
4. Für die wissenschaftliche Weiterbildung von drittmittelfinanzierten Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten gelten Absätze 1-3 analog; soweit möglich wird die Weiterbildung über das Projektbudget finanziert.