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539g CH-LU

§ 19 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern - Autorschaft und Koautorschaft

Aufgaben und Ansprüche
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§ 19 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern · Autorschaft und Koautorschaft

1. Die Autorschaft und die Koautorschaft werden von der vorgesetzten Person, den Fakultäten und der Universität Luzern in Absprache mit der wissenschaftlichen Assistentin oder dem wissenschaftlichen Assistenten ermöglicht.

2. Bei wissenschaftlichen Publikationen sind alle Personen als Autorinnen und Autoren zu nennen, welche einen eigenständigen wissenschaftlichen Beitrag geleistet haben.

3. Die Bestimmungen des Urheberrechts bleiben vorbehalten.

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