§ 18 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern - Forschung und Lehre
§ 18 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern · Forschung und Lehre
1. In der Anstellungsverfügung wird ein Arbeitszeitanteil bestimmt, der für eigene wissenschaftliche Forschung sowie für eigene Lehre bestimmt ist. Dieser Umfang ist so zu bemessen, dass bis zum Ende der vorgesehenen Anstellungsdauer ein wesentlicher Qualifikationsschritt gemacht werden kann und beträgt mindestens 30 Prozent der Arbeitszeit.
2. Doktorierende und Habilitierende widmen sich in dieser Zeit ihrer eigenen wissenschaftlichen Arbeit. Arbeit an der Professur wird angerechnet, wenn sie der eigenen Qualifikationsarbeit dient. Angerechnet werden auch Koautorschaften, die in einem fachnahen Gebiet erfolgen.
3. In der Anstellungs- und Ausbildungsabsprache können innerhalb dieses Rahmens weitere Rechte und Pflichten im Bereich der Forschung vereinbart werden.