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CH-LU
§ 17 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern - Zusätzliche Lehraufträge
Aufgaben und Ansprüche
§ 17 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern · Zusätzliche Lehraufträge
1. Die Fakultäten können den wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten in Ausnahmefällen zusätzliche Lehraufträge erteilen, sofern der Abschluss der Qualifikationsarbeit innerhalb der Anstellungsdauer dadurch nicht gefährdet wird.
2. Diese Lehraufträge werden als zusätzliches Pensum vergütet. Es gelten die Honoraransätze für Lehrpersonen.
3. Lehrpensen von drittmittelfinanzierten wissenschaftlichen Forschungsmitarbeitenden werden zusätzlich vergütet, falls die Lehre aufgrund der Vorgaben der finanzierenden Institutionen nicht während der Arbeitszeit erfolgen darf.