Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
539g CH-LU

§ 16 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern - Lehre

Aufgaben und Ansprüche
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern · Lehre

1. Wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten können unter Berücksichtigung ihrer Qualifikationsziele Lehraufgaben und andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lehre übertragen werden.

2. Wissenschaftliche Oberassistentinnen und Oberassistenten haben Anspruch darauf, in ihrem Anstellungsumfang selbständig Lehre zu halten.

3. Der Gesamtumfang der Lehraufgaben darf zwei Drittel der Arbeitszeit gemäss Anstellungsverfügung nicht übersteigen, vorbehältlich § 17.

4. Die Fakultäten schaffen für die Lehre von wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten geeignete Veranstaltungsformen wie Übungen, Blockveranstaltungen oder geregelte Vorlesungsvertretungen. Dabei berücksichtigen sie die Qualifizierungsmöglichkeiten des akademischen Nachwuchses durch Lehre. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, die Lehrveranstaltungen evaluieren zu lassen.

5. In der Anstellungs- und Ausbildungsabsprache können weitere Rechte und Pflichten im Bereich der Lehre vereinbart werden.

← § 15 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern Geltungsbereich § 17 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →