Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
539g CH-LU

§ 13 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern - Mehrfachanstellungen

Anstellungsverhältnis
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern · Mehrfachanstellungen

1. Bei Mehrfachanstellungen von wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten wird für die Festlegung der Arbeitszeitanteile für Forschung und Lehre der gesamte Anstellungsumfang berücksichtigt.

2. Erfolgt eine Teilzeitanstellung einer wissenschaftlichen Assistentin oder eines wissenschaftlichen Assistenten in Ergänzung zu einer Drittmittelanstellung, in deren Rahmen Arbeitszeit für die eigene Forschungsarbeit vereinbart ist, kann in der ergänzenden Anstellung von der Festlegung der Arbeitszeitanteile für Forschung und Lehre abgewichen werden. Dabei ist unter Berücksichtigung des gesamten Anstellungsumfangs den Bestimmungen der §§ 15-19 sinngemäss Rechnung zu tragen.

← § 12 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern Geltungsbereich § 14 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →