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CH-LU
§ 11 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern - Vorgehen im Falle von Uneinigkeiten und Verstössen
Anstellungsverhältnis
§ 11 Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern · Vorgehen im Falle von Uneinigkeiten und Verstössen
1. Im Falle von Uneinigkeiten zwischen der wissenschaftlichen Assistentin oder dem wissenschaftlichen Assistenten und der vorgesetzten Person über den Inhalt der zu erstellenden oder anzupassenden Anstellungs- und Ausbildungsabsprache oder im Falle von Verstössen gegen die getroffenen Abmachungen kann die universitäre Ombudsstelle angerufen werden.
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3. Bei Nichteinhaltung von Vereinbarungen kann jede der betroffenen Personen an die Dekanin oder den Dekan oder die Prorektorin oder den Prorektor Personal und Professuren gelangen. Die Beschwerdemöglichkeiten nach den allgemeinen Bestimmungen bleiben vorbehalten.