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539f CH-LU

§ 8 Habilitationsordnung der Universität Luzern - Entscheid der Fakultätsversammlung

Eröffnung des Habilitationsverfahrens
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§ 8 Habilitationsordnung der Universität Luzern · Entscheid der Fakultätsversammlung

1. Die Fakultätsversammlung heisst das Gesuch um Eröffnung des Habilitationsverfahrens gut, falls sie zur Überzeugung gelangt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das persönliche, didaktische und wissenschaftliche Potenzial für eine erfolgreiche Habilitation hat. In der Regel erfolgt vor dem Zulassungsentscheid eine persönliche Präsentation des Projekts durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller in der Fakultätsversammlung oder vor einer Delegation der Fakultät.

2. Mit der Gutheissung des Zulassungsgesuchs ist das Vorprüfungsverfahren abgeschlossen und das Habilitationsverfahren eröffnet.

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