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539f CH-LU

§ 7 Habilitationsordnung der Universität Luzern - Vorprüfungsverfahren

Eröffnung des Habilitationsverfahrens
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§ 7 Habilitationsordnung der Universität Luzern · Vorprüfungsverfahren

1. Das Vorprüfungsverfahren wird durch ein Gesuch der habilitationswilligen Person bei der Dekanin oder beim Dekan eingeleitet. Darin sind allfällige Habilitationsverfahren an anderen Fakultäten anzugeben.

2. Die Dekanin oder der Dekan prüft, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Habilitation (§ 3) erfüllt sind. Vor dem Entscheid holt sie oder er die Stellungnahme der im Gesuch genannten Betreuerin oder des darin genannten Betreuers ein.

3. Erachtet die Dekanin oder der Dekan die allgemeinen Voraussetzungen als erfüllt, unterbreitet sie oder er das Gesuch um Eröffnung des Habilitationsverfahrens der Fakultätsversammlung.

4. Mit der Traktandierung lädt die Dekanin oder der Dekan die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller ein, sich der Fakultätsversammlung mit dem Habilitationsprojekt vorzustellen.

5. In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine bereits fortgeschrittene oder gedruckte Schrift vorgestellt werden.

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