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539f CH-LU

§ 6 Habilitationsordnung der Universität Luzern - Betreuung

Eröffnung des Habilitationsverfahrens
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§ 6 Habilitationsordnung der Universität Luzern · Betreuung

1. Die Eröffnung des Habilitationsverfahrens setzt die Betreuung durch mindestens eine Professorin oder einen Professor oder durch ein habilitiertes Mitglied der Fakultät oder ein habilitationsberechtigtes Mitglied einer anderen Fakultät voraus.

2. Es ist Sache der Habilitandin oder des Habilitanden, eine Betreuerin oder einen Betreuer zu finden.

3. Im Fall der Emeritierung kann ein Fakultätsmitglied die Betreuung noch während dreier Jahre weiterführen.

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