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539f CH-LU

§ 5 Habilitationsordnung der Universität Luzern - Anforderungen an die schriftliche Habilitationsleistung sowie an die Probevorlesung und das Kolloquium

Voraussetzungen und Anforderungen
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§ 5 Habilitationsordnung der Universität Luzern · Anforderungen an die schriftliche Habilitationsleistung sowie an die Probevorlesung und das Kolloquium

1. Die Habilitationsschrift beziehungsweise ein wesentlicher Teil der Aufsätze müssen

a. sich thematisch deutlich von der Dissertation unterscheiden;

b. ein Thema oder Themen aus dem Lehrgebiet zum Gegenstand haben, für welches die Lehrbefugnis («Venia Legendi») beantragt wird;

c. von der Bewerberin oder vom Bewerber selbständig und in wissenschaftlich einwandfreier Form verfasst sein;

d. den Forschungsstand auf dem Gebiet des behandelten Gegenstands erheblich fördern und dem internationalen Vergleich standhalten.

2. Die Probevorlesung soll vor allem Einblick in die didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers geben.

3. Das Kolloquium ist eine Diskussion über die Thematik der Probevorlesung. Es soll vor allem Einblick in die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Argumentation der Bewerberin oder des Bewerbers geben.

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