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539f CH-LU

§ 4 Habilitationsordnung der Universität Luzern - Inhaltliche Voraussetzungen

Voraussetzungen und Anforderungen
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§ 4 Habilitationsordnung der Universität Luzern · Inhaltliche Voraussetzungen

1. Die Habilitation setzt voraus

a. eine Habilitationsschrift; die Fakultäten können vorsehen, dass an die Stelle der Habilitationsschrift eine grössere Zahl von Aufsätzen in anerkannten Fachzeitschriften treten kann;

b. nach Möglichkeit Lehrerfahrung im Umfang mindestens einer Lehrveranstaltung sowie die Evaluation einer Lehrveranstaltung oder einer Kursveranstaltung;

c. eine Probevorlesung mit Kolloquium.

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