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CH-LU
§ 4 Habilitationsordnung der Universität Luzern - Inhaltliche Voraussetzungen
Voraussetzungen und Anforderungen
§ 4 Habilitationsordnung der Universität Luzern · Inhaltliche Voraussetzungen
1. Die Habilitation setzt voraus
a. eine Habilitationsschrift; die Fakultäten können vorsehen, dass an die Stelle der Habilitationsschrift eine grössere Zahl von Aufsätzen in anerkannten Fachzeitschriften treten kann;
b. nach Möglichkeit Lehrerfahrung im Umfang mindestens einer Lehrveranstaltung sowie die Evaluation einer Lehrveranstaltung oder einer Kursveranstaltung;
c. eine Probevorlesung mit Kolloquium.