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§ 2 Habilitationsordnung der Universität Luzern - Habilitationsarten
Allgemeines
§ 2 Habilitationsordnung der Universität Luzern · Habilitationsarten
1. Die Habilitation erfolgt grundsätzlich zur Erlangung einer bestimmten Lehrbefugnis (Venia Legendi) und führt zum Titel Privatdozentin oder Privatdozent (PD) für ein bestimmtes Gebiet.
2. Die Fakultäten können im Einzelfall entscheiden, dass sich die Habilitation lediglich auf die entsprechende wissenschaftliche Qualifikation erstreckt; eine solche Habilitation führt zum Titel der habilitierten Doktorin oder des habilitierten Doktors (Dr. habil.). Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für diese Habilitationsart sinngemäss.