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539f CH-LU

§ 19 Habilitationsordnung der Universität Luzern - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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§ 19 Habilitationsordnung der Universität Luzern · Übergangsbestimmung

1. Die Änderungen in §§ 2, 8 und 10 vom 1. Dezember 2023 finden auf alle Habilitationsverfahren Anwendung, in denen die Begutachtung nach § 10 noch nicht eingeleitet worden ist. Die Änderungen in §§ 14 und 15 vom 1. Dezember 2023 sind mit deren Inkrafttreten auch auf alle nach bisherigem Recht gemäss dieser Ordnung habilitierten Personen anwendbar.

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