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539f CH-LU

§ 18 Habilitationsordnung der Universität Luzern - Konkretisierung durch die Fakultäten

Schlussbestimmungen
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§ 18 Habilitationsordnung der Universität Luzern · Konkretisierung durch die Fakultäten

1. Die Fakultäten können diese Habilitationsordnung durch eine Wegleitung weiter konkretisieren.

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