539f
CH-LU
§ 18 Habilitationsordnung der Universität Luzern - Konkretisierung durch die Fakultäten
Schlussbestimmungen
§ 18 Habilitationsordnung der Universität Luzern · Konkretisierung durch die Fakultäten
1. Die Fakultäten können diese Habilitationsordnung durch eine Wegleitung weiter konkretisieren.