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539f CH-LU

§ 17b Habilitationsordnung der Universität Luzern - Vereinfachtes Verfahren

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§ 17b Habilitationsordnung der Universität Luzern · Vereinfachtes Verfahren

1. Die Bewerberin oder der Bewerber stellt bei der Dekanin oder beim Dekan zuhanden der Fakultätsversammlung ein Gesuch im Sinn von § 9.

2. Als Gutachterin oder Gutachter bestimmt die Fakultätsversammlung auf Antrag der Dekanin oder des Dekans zwei habilitierte Fakultätsmitglieder.

3. Die Begutachtung beschränkt sich auf die Überprüfung der Gleichwertigkeit des auswärtigen Habilitationsverfahrens.

4. Falls sie die Gleichwertigkeit verneinen, beantragen die Begutachtenden kompensatorische Leistungen.

5. Im Übrigen richtet sich das vereinfachte Verfahren nach den §§ 11 und 12. Allfällige kompensatorische Leistungen sind vor der Probevorlesung zu erbringen.

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