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539f CH-LU

§ 17a Habilitationsordnung der Universität Luzern - Allgemeines

Umhabilitation
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§ 17a Habilitationsordnung der Universität Luzern · Allgemeines

1. Die Fakultäten können Umhabilitationen in einem vereinfachten Verfahren vornehmen.

2. Voraussetzungen für eine Umhabilitation sind, dass

a. sich die Bewerberin oder der Bewerber an einer anderen Universität in einem gleichwertigen Verfahren für dasselbe Fach oder dieselben Fächer habilitiert hat,

b. die Bewerberin oder der Bewerber im Falle einer erfolgreichen Umhabilitation die Bereitschaft erklärt, auf ihre oder seine bisherige Venia legendi und Privatdozentur zu verzichten und

c. ein Bedarf nach Erweiterung des Lehrangebots in dem Fach oder den Fächern, für das oder die eine Umhabilitation angestrebt wird, besteht.

3. Die §§ 14 bis 18 gelten sinngemäss.

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