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539f CH-LU

§ 17 Habilitationsordnung der Universität Luzern - Rechtsschutz

Einsichtsrecht und Rechtsschutz
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§ 17 Habilitationsordnung der Universität Luzern · Rechtsschutz

1. Gegen Verfügungen nach dieser Ordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde geführt werden.

2. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

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