539f
CH-LU
§ 17 Habilitationsordnung der Universität Luzern - Rechtsschutz
Einsichtsrecht und Rechtsschutz
§ 17 Habilitationsordnung der Universität Luzern · Rechtsschutz
1. Gegen Verfügungen nach dieser Ordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.