539f
CH-LU
§ 16 Habilitationsordnung der Universität Luzern - Einsichtsrecht
Einsichtsrecht und Rechtsschutz
§ 16 Habilitationsordnung der Universität Luzern · Einsichtsrecht
1. Die Habilitandin oder der Habilitand kann nach dem Entscheid der Fakultätsversammlung über das Habilitationsgesuch Einsicht in die Gutachten verlangen.