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539f CH-LU

§ 16 Habilitationsordnung der Universität Luzern - Einsichtsrecht

Einsichtsrecht und Rechtsschutz
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§ 16 Habilitationsordnung der Universität Luzern · Einsichtsrecht

1. Die Habilitandin oder der Habilitand kann nach dem Entscheid der Fakultätsversammlung über das Habilitationsgesuch Einsicht in die Gutachten verlangen.

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