539f
CH-LU
§ 15 Habilitationsordnung der Universität Luzern
Entzug des Titels
§ 15 Habilitationsordnung der Universität Luzern
1. Wird der habilitierten Person ein schweres wissenschaftliches Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Habilitation nachgewiesen, entzieht die Rektorin oder der Rektor der fehlbaren Person auf Antrag der Fakultät den Titel.