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539f CH-LU

§ 14 Habilitationsordnung der Universität Luzern

Status der habilitierten Person
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§ 14 Habilitationsordnung der Universität Luzern

1. Die habilitierte Person erhält den Titel der Privatdozentin oder des Privatdozenten (PD) sowie die Lehrbefugnis für das umschriebene Gebiet an der Fakultät. In den Fällen von § 2 Absatz 2 erhält die habilitierte Person stattdessen den Titel der habilitierten Doktorin oder des habilitierten Doktors (Dr. habil.).

2. Mit der Lehrbefugnis ist keine Lehrverpflichtung verbunden.

3. Die Fakultät erteilt der habilitierten Person auf deren Wunsch im Rahmen der ordentlichen Lehrplanung und mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Fakultät nach Möglichkeit einen unbezahlten Lehrauftrag von zwei Jahreswochenstunden.

4. Die habilitierte Person hat keinen Anspruch auf bezahlte Lehraufträge.

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