Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
539f CH-LU

§ 13 Habilitationsordnung der Universität Luzern

Status der habilitierenden Person
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Habilitationsordnung der Universität Luzern

1. Mit der Eröffnung des Habilitationsverfahrens erhält die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Status der Habilitandin oder des Habilitanden der Fakultät.

2. Die Fakultät erteilt der Habilitandin oder dem Habilitanden im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen (§ 4 Unterabs. b) nach Möglichkeit mindestens für die Dauer eines Semesters einen Lehrauftrag, ohne dass daraus finanzielle Ansprüche entstehen.

3. Im Fall einer Anstellung an der Fakultät erhält die Habilitandin oder der Habilitand zusätzlich den Status der Oberassistentin oder des Oberassistenten. Die Fakultäten können vorsehen, dass dieser Status auf Antrag auch ohne formelle Anstellung verliehen werden kann, insbesondere in Verbindung mit der Durchführung eines Forschungsprojekts, das durch Drittmittel finanziert wird.

← § 12 Habilitationsordnung der Universität Luzern Förderung der Habilitation § 14 Habilitationsordnung der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →