539f
CH-LU
§ 12 Habilitationsordnung der Universität Luzern - Antrag an den Senat
Durchführung des Habilitationsverfahrens
§ 12 Habilitationsordnung der Universität Luzern · Antrag an den Senat
1. Entscheidet die Fakultätsversammlung auf Erteilung der Lehrbefugnis, stellt die Dekanin oder der Dekan den entsprechenden Antrag an den Senat.