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539f CH-LU

§ 11 Habilitationsordnung der Universität Luzern - Entscheid der Fakultätsversammlung

Durchführung des Habilitationsverfahrens
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§ 11 Habilitationsordnung der Universität Luzern · Entscheid der Fakultätsversammlung

1. Gestützt auf die Gutachten entscheidet die Fakultätsversammlung über die Fortsetzung, die Sistierung oder die Einstellung des Habilitationsverfahrens.

2. Im Fall der Fortsetzung des Verfahrens lädt die Dekanin oder der Dekan die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zur Probevorlesung und zum Kolloquium (§ 5 Abs. 2 und 3) ein. Dabei gibt sie oder er an, ob die Probevorlesung öffentlich oder geschlossen ist.

3. Die Probevorlesung ist zum Thema zu halten, das die Fakultätsversammlung aus drei von der Habilitandin oder vom Habilitanden zu nennenden Vorschlägen auswählt. Die Themenvorschläge müssen sich deutlich vom Thema der Habilitationsschrift unterscheiden.

4. Die Fakultätsversammlung entscheidet nach der Probevorlesung über Annahme, Sistierung oder Ablehnung des Habilitationsgesuchs und bestimmt gegebenenfalls die Lehrbefugnis.

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