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539f CH-LU

§ 10 Habilitationsordnung der Universität Luzern - Begutachtung

Durchführung des Habilitationsverfahrens
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§ 10 Habilitationsordnung der Universität Luzern · Begutachtung

1. Die Habilitationsschrift beziehungsweise die Aufsätze werden begutachtet.

2. Als Erstgutachterin oder Erstgutachter bestimmt die Fakultätsversammlung auf Antrag der Dekanin oder des Dekans in der Regel das Fakultätsmitglied, das die Habilitation betreut. Zusätzlich sind zwei weitere Gutachten von im betreffenden Fachgebiet habilitierten Professorinnen oder Professoren einzuholen, davon mindestens eines von einem Mitglied einer anderen Fakultät oder Universität.

3. Die Gutachterinnen oder Gutachter erstatten binnen sechs Monaten ihre Gutachten. Diese äussern sich darüber, ob die Habilitationsschrift beziehungsweise die Aufsätze als Habilitationsleistung anzuerkennen sind oder nicht.

4. Lauten die Gutachten nicht übereinstimmend auf Anerkennung als Habilitationsleistung, kann die Dekanin oder der Dekan weitere Gutachten einholen.

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