§ 7 Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern - Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung
§ 7 Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern · Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung
1. Die Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung besteht aus mehreren stimmberechtigten Mitgliedern, wovon mindestens zwei über ein Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern verfügen. Die universitätsinternen Mitglieder stellen die Mehrheit der professoralen Mitglieder.
2. Ein Mitglied mit Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität übt den Vorsitz der Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung aus. Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden der Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
3. Die Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung beschliesst mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus dem Organisationsreglement nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Vorsitzende der Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung den Stichentscheid.
4. Die Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung
a. * koordiniert die Tätigkeiten des Instituts, des Zentrums oder der Akademie,
b. * kann Weisungen für den Betrieb des Instituts, des Zentrums oder der Akademie erlassen,
c. * ist verantwortlich für die Finanzen des Instituts, des Zentrums oder der Akademie, insbesondere erstellt sie das Budget und die Jahresrechnung,
d. ist zuständig für das Berichtswesen und stellt die Berichte jährlich den beteiligten Fakultäten zur Verfügung.
5. Die oder der Vorsitzende der Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung ist gegenüber der administrativen Leiterin oder dem administrativen Leiter weisungsberechtigt.