§ 6 Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern - Mitgliederversammlung
§ 6 Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern · Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit stellen. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche zu ihrer Gültigkeit eine Stimmabgabe durch alle stimmberechtigten Mitglieder erfordern.
2. Die Teilnahme von nicht stimmberechtigten Mitgliedern regelt das Organisationsreglement.
3. Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus dem Organisationsreglement nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Vorsitzende der Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung den Stichentscheid.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von der Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung einberufen. Die stimmberechtigten Mitglieder können jederzeit ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
5. Die Mitgliederversammlung ist vorbehältlich der Kompetenzzuweisungen an die Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung zuständig für alle Beschlüsse des Instituts, des Zentrums oder der Akademie; die folgenden Zuständigkeiten sind unentziehbar
a. Anträge auf Änderungen des Organisationsreglements zuhanden der beteiligten Fakultäten,
b. * Wahl der Mitglieder der Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung sowie der oder des Vorsitzenden der Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung; die Wahlen bedürfen der Genehmigung durch die beteiligten Fakultäten,
c. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; die Aufnahme bzw. der Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern bedarf der Genehmigung durch die beteiligten Fakultäten,
d. Wahl einer administrativen Leiterin oder eines administrativen Leiters,
e. Genehmigung von Leistungsauftrag und Berichten zuhanden der Fakultäten,
f. Genehmigung von Budget und Jahresrechnung einschliesslich der Kenntnisnahme des internen Kontrollberichts (Management Letter) der Verwaltungsdirektion,
g. * Oberaufsicht über die Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung,
h. * Entscheid über Massnahmen beim Vorliegen von Interessenkonflikten einzelner Mitglieder oder der Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung sowie über Sanktionen, falls die Interessenkonflikte nicht vorgängig aufgezeigt wurden.