Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
539e CH-LU

§ 5 Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern - Organe

Organisation von Instituten und Zentren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern · Organe

1. Institute, Zentren und Akademien weisen folgende Organe auf

a. die Mitgliederversammlung,

b. * die Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung.

2. Sofern alle Mitglieder eines Instituts, eines Zentrums oder einer Akademie zugleich Mitglieder der Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung sind, kommen Letzterer die Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung zu.

3. Institute, Zentren und Akademien können einen wissenschaftlichen Beirat bestellen.

← § 4 Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern Gegenstand und Geltungsbereich § 6 Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →