Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
539e CH-LU

§ 4 Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern - Zusammensetzung

Organisation von Instituten und Zentren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern · Zusammensetzung

1. Institute bestehen aus mindestens drei, Zentren und Akademien aus mindestens zwei universitätsinternen stimmberechtigten Mitgliedern mit Ordinariat oder Extraordinariat.

2. Die Mitglieder eines Instituts, eines Zentrums oder einer Akademie können aus einer oder mehreren Fakultäten stammen.

3. Stimmberechtigte Mitglieder der Universität Luzern benötigen ein Doktorat oder eine noch höhere Qualifikation.

4. Über die Aufnahme und den Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern entscheiden die jeweiligen Fakultäten. Die Fristen für einen Austritt eines stimmberechtigten Mitglieds regelt das Organisationsreglement. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses an der Universität Luzern.

5. Institute, Zentren und Akademien können eine administrative Leiterin oder einen administrativen Leiter anstellen. Diese oder dieser ist Mitglied des Instituts, des Zentrums oder der Akademie.

6. Institute, Zentren und Akademien können auch Personen ausserhalb der Universität Luzern als Mitglieder aufnehmen. Dabei stellen die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit. Über Ausnahmen entscheiden die zuständigen Fakultäten.

← § 3 Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern Gegenstand und Geltungsbereich § 5 Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →