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CH-LU
§ 3 Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern - Errichtung
Organisation von Instituten und Zentren
§ 3 Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern · Errichtung
1. Institute, Zentren und Akademien werden von einer oder mehreren Fakultäten errichtet. Die Errichtung bedarf der Genehmigung von Senat und Universitätsrat. Die gleichen Zuständigkeiten gelten für deren Neuausrichtung und Aufhebung.
2. Institute, Zentren und Akademien sind einer oder mehreren Fakultäten der Universität Luzern zuzuordnen.
3. Institute, Zentren und Akademien regeln insbesondere Zweckbestimmung, Aufgaben, Organisation und Finanzen in einem Organisationsreglement. Das Reglement sowie dessen Änderungen werden auf Antrag der beteiligten Fakultäten von Senat und Universitätsrat verabschiedet.