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539e CH-LU

§ 2 Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern · Begriffe

1. Institute und Zentren sind öffentlich-rechtliche Organisationseinheiten der Universität Luzern ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Institute sind auf allgemeine Forschungsgebiete ausgerichtet, Zentren auf spezifische Forschungsgebiete. Institute und Zentren dienen der themenbezogenen Vernetzung und Koordination der Forschung mehrerer Professuren und nehmen folgende Aufgaben wahr

a. Durchführung von Forschung in einem bestimmten Wissenschaftsbereich,

b. Wissenschaftliche Zusammenarbeit innerhalb der Universität Luzern sowie mit anderen in- und ausländischen Universitäten und Forschungseinrichtungen,

c. * Vermittlung von Forschungsschwerpunkten nach aussen sowie Förderung des Diskurses zwischen Wissenschaft, Politik und Praxis,

d. * Durchführung von Weiterbildungen,

e. * Mitarbeit in den im betreffenden Forschungsfeld tätigen universitären Forschungszentren.

2. Akademien sind öffentlich-rechtliche Organisationseinheiten der Universität Luzern ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie haben zum Zweck, Weiterbildungsangebote in einem Themenbereich, insbesondere im Bereich akademischer Berufe, zu koordinieren und weiterzuentwickeln. Sie können in ihrem Themenbereich Forschungsprojekte durchführen.

a. * ...

b. * ...

c. * ...

3. ...

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